{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-54_2018-02-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8c3472e27c8dbf66751e22959d3ebbd6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-54_2018-02-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_54_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d21ab492696e14a44d7d0165dae8652e97ed12b461d911789815467b71ceab8df730a49cf3176bed2d086e101fdd196c9eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d21ab492696e14a44d7d0165dae8652e97ed12b461d911789815467b71ceab8df730a49cf3176bed2d086e101fdd196c9eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_54", "Checksum": "02a2980a271ee5fc012d751b32454cb9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 07.02.2018 ZK2 2017 54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitserklärung nach LugÜ | Vollstreckung"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:17", "Checksum": "c8cd6b31ab3b4205994302b9c883a837", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 07.02.2018 ZK2 2017 54\nRegeste:\nVollstreckbarkeitserklärung nach LugÜ | Vollstreckung\n\nIm Weiteren wies das Berufungsgericht Versailles namentlich die Beschwerdeführerin an, dem Beschwerdeführer ein Arbeitszeugnis, Lohnabrechnungen\nund eine diesem Urteil entsprechende Bestätigung zur Vorlage beim Arbeitsamt zu übermitteln.\n\nEs zeigt sich somit, dass die vom Berufungsgericht Versailles in den Urteilen\nvom 14. April 2015 und 12. Oktober 2016 zugunsten des Beschwerdegegners\nund zulasten der Beschwerdeführerin gesprochenen Geldbeträge und weitere\nAnsprüche aus unterschiedlichen Rechtsgrundlagen resultieren (Handelsgesetzbuch und Zivilgesetzbuch zum einen, Arbeitsgesetz zum anderen). Weder\nwidersprechen einander die Ergebnisse bzw. die Wirkungen der beiden Urteile\nnoch schliessen sich ihre Rechtsfolgen gegenseitig aus. Die beiden Entscheidungen des Berufungsgerichts Versailles sind also nicht unvereinbar i.S.v.\nArt. 34 Ziff. 4 LugÜ. Gestützt auf diese Bestimmung kann dem Urteil des Beru-\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nfungsgerichts Versailles vom 12. Oktober 2016 die Anerkennung nicht versagt\nwerden.\n\n5. Die Beschwerdeführerin bringt für den vorliegenden Fall, dass Art. 34\nAbs. 4 LugÜ nicht greift, schliesslich vor, eine res iudicata würde unter den\nprozessualen Ordre public fallen, dessen Verletzung gestützt auf Art. 34\nAbs. 1 LugÜ einer Anerkennung des Urteils vom 12. Oktober 2016 im Wege\nstünde (KG-act. 1, S. 7 N 18). Der Beschwerdegegner legt dar, weshalb vorliegend eine Verletzung des verfahrensrechtlichen Ordre public nicht ersichtlich sei, umso mehr die Beschwerdeführerin dies nicht einmal ansatzweise\ndarlege (vgl. KG-act. 7, S. 6 N 10).\n\na) Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der\nöffentlichen Ordnung (Ordre public) des Staates, in dem sie geltend gemacht\nwird, offensichtlich widersprechen würde (Art. 34 Abs. 1 LugÜ). Bei dieser\nBestimmung handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der mit Zurückhaltung anzuwenden ist. Der verfahrensrechtliche bzw. formelle Ordre public wird\nnur dann verletzt, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts auf Grund eines Verfahrens erging, das von den Grundprinzipien des schweizerischen\nVerfahrensrechts in solchem Mass abweicht, dass es nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann.\nErforderlich ist mit anderen Worten eine Verletzung fundamentaler und allgemein anerkannter Verfahrensgrundsätze, deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch steht, so dass die Entscheidung mit den in einem Rechtsstaat anerkannten Werten unvereinbar erscheint\n(BGE 132 III 389 E. 2.2.1 S. 392 = Pra 96, 2007, Nr. 20; BGer, Urteil\n5A_31/2015 vom 4. Juni 2015 E. 2; BGE 126 III 249 E. 3b S. 253; BGer, Urteil\n4P.48/2002 vom 4. Juni 2002 E. 3b/aa). Dies gilt erst recht im Zusammenhang\nmit der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile, in welchem die\nTragweite des Vorbehalts der öffentlichen Ordnung noch eingeschränkter zu\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nverstehen ist als bei der direkten Anwendung ausländischen Rechts (BGE 134\nIII 661 E. 4.1 S. 665; BGer, Urteil 4P.48/2002 vom 4. Juni 2002 E. 3b/aa).\n\nb) Die Beschwerdeführerin legt nicht einmal in den Grundzügen dar, inwiefern das Urteil des Berufungsgerichts Versailles vom 12. Oktober 2016 unter\nVerletzung fundamentaler und allgemein anerkannter Verfahrensgrundsätze\nzustande gekommen sein soll, so dass besagter Entscheid mit den in der\nSchweiz anerkannten Werten unvereinbar erscheint. Solche sind denn auch\nnicht ersichtlich. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist unbegründet.\n\n6. Zusammenfassend ist in Bestätigung des angefochtenen Entscheids\ndes Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 10. April 2017 auf die Beschwerde zwar einzutreten, sie ist jedoch abzuweisen. Daher wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf pauschal Fr. 1‘000.00 (vgl.\nKG-act. 4) festzusetzen.\n\nDie Höhe der Parteientschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). Im Beschwerdeverfahren beläuft\nsich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA). Daher und\ngestützt auf § 2 GebTRA ist die Parteientschädigung ermessensweise auf\nFr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) festzusetzen, weil der Beschwerdegegner nur eine achtseitige Beschwerdeschrift prüfen musste und\neine sechsseitige Beschwerdeantwort ausfertigte; zudem war der Schwierigkeitsgrad der Rechtssache, jedenfalls im Rechtsmittelverfahren, nicht mehr\nbesonders hoch;-\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid des Einzelrichters\nam Bezirksgericht March vom 10. April 2017 bestätigt.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von pauschal Fr. 1'000.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus deren Kostenvorschuss\nbezogen.\n\n3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für\ndas Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.00\n(inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim\nBundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift\nmuss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert\nübersteigt Fr. 30‘000.00.\nKantonsgericht Schwyz 15\n\n"}