{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-54_2018-02-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8c3472e27c8dbf66751e22959d3ebbd6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-54_2018-02-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_54_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d21ab492696e14a44d7d0165dae8652e97ed12b461d911789815467b71ceab8df730a49cf3176bed2d086e101fdd196c9eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d21ab492696e14a44d7d0165dae8652e97ed12b461d911789815467b71ceab8df730a49cf3176bed2d086e101fdd196c9eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_54", "Checksum": "02a2980a271ee5fc012d751b32454cb9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Oktober 2016 sei die Beschwerdeführerin erneut und solidarisch mit der Tochtergesellschaft in Frankreich zur\nZahlung von Schadenersatz verpflichtet worden. Die Beschwerdeführerin listet\ndie einzelnen Beträge auf und legt dar, unter welchem Titel diese geschuldet\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nseien. Sie hält weiter fest, es sei der gleiche Sachverhalt wie im Urteil vom\n14. April 2015 behandelt worden, u.a. die missbräuchliche Kündigung des am\n5. November 2005 abgeschlossenen Arbeitsvertrages. Sie sei in zwei Verfahren zwischen denselben Parteien, wegen derselben Ansprüche aus dem gleichen Lebenssachverhalt (das angebliche Arbeitsverhältnis zum Beschwerdegegner) zu Zahlungen für die gleichen Vorwürfe verpflichtet worden. Die res\niudicata bzw. Art. 34 Abs. 4 LugÜ stehe daher einer Anerkennung des Urteils\ndes Berufungsgerichts Versailles vom 12. Oktober 2016 entgegen (KG-act. 1,\nS. 4-7 N 11-17).\n\nDer Beschwerdegegner wendet ein, im Urteil vom 14. April 2015 seien seine\ngesellschaftsrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit der missbräuchlichen Nichtbestätigung als Geschäftsführer der G.________ beurteilt worden.\nDagegen sei mit Urteil vom 12. Oktober 2016 über arbeitsrechtliche Ansprüche bezüglich der missbräuchlichen Kündigung seines Arbeitsvertrags\nentschieden worden. Weil die beiden Gerichtsverfahren zwar denselben\nSachverhalt tangieren würden, aber anderweitige Rechtsansprüche beträfen,\nliege keine res iudicata vor. Dass sich die beiden Berufungsurteile nicht ausschliessen, sondern gegenseitig ergänzen würden, ergebe sich ebenfalls aus\nder unterschiedlichen sachlichen Zuständigkeit der Gerichte (KG-act. 7, S. 5 f.\nN 8 f.).\n\nb) Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn sie mit einer früheren\nEntscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs erging, sofern die\nfrühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung\nin dem Staat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird (Art. 34\nZiff. 4 LugÜ). Entscheidungen sind unvereinbar, wenn ihre Ergebnisse einander widersprechen, d.h., wenn sich ihre Rechtsfolgen gegenseitig ausschliessen, wobei nicht erforderlich ist, dass beide Entscheide den gleichen Streitge-\nKantonsgericht Schwyz 10\n\ngenstand betreffen. Die Unvereinbarkeit hat sich bei den Wirkungen gerichtlicher Entscheidungen zu zeigen (Schuler/Marugg, in: Oetiker/Weibel, a.a.O.,\nN 55 zu Art. 34 LugÜ mit Hinweis insbesondere auf BGE 138 III 261 E. 1.1\nS. 263).\n\nc) Das Handelsgericht Nanterre, Frankreich, verpflichtete mit Urteil vom\n12. Juni 2014 die G.________, C.________ (Beschwerdegegner) wegen widerrechtlichen Widerrufs von dessen Geschäftsvollmacht Schadenersatz von\n50‘000.00 EURO zu bezahlen. Im gleichen Urteil verpflichtete sie die\nG.________, die A.________ AG (Beschwerdeführerin) sowie H.________\nsolidarisch, C.________ als Wiedergutmachung für den erlittenen ideellen\nSchaden weiteren Schadenersatz in der Höhe von 50‘000.00 EURO zu zahlen\n(KG-act. 1/4, S. 13; KG-act. 1/3, S. 2). Diese Hauptansprüche stützen sich im\nBesonderen auf den code de commerce bzw. auf das Handelsgesetzbuch\n(vgl. KG-act. 1/4, S. 2, 5 und 7) und auf Art. 1382 code civil bzw. auf Art. 1382\nZivilgesetzbuch (vgl. KG-act. 1/4, S. 10 oben). Das Berufungsgericht Versailles bestätigte dieses Urteil am 14. April 2015 (vgl. KG-act. 1/5, S. 15).\n\nIm Urteil vom 12. Oktober 2016 entschied das Berufungsgericht Versailles,\ndass die Abberufung des Mandats als Mitgeschäftsführer von C.________\n(Beschwerdegegner) einen Bruch des Arbeitsvertrags sowie eine Kündigung\nohne tatsächlichen und schwerwiegenden Grund darstelle. Es verpflichtete\nunter anderem die A.________ AG (Beschwerdeführerin), gestützt auf verschiedene Bestimmungen namentlich des code du travail (Arbeitsgesetz; vgl.\nKG 1/4, S. 6) C.________ (Beschwerdegegner) folgende Beträge zu bezahlen\n(KG-act. 1/3, S. 6 und 7):\nKantonsgericht Schwyz 11\n\n26‘486.15 Euro vertragliche Abfindungszahlung bei Kündigung;\n125‘000.00 Euro Schadenersatz für den missbräuchlichen Bruch des Arbeitsvertrags unter Anwendung von Art. L.1235-5 code du travail;\n2‘000.00 Euro Entschädigung für die Nichteinhaltung des Kündigungsverfahrens\ndurch den Arbeitgeber und für die Verletzung der Regeln bezüglich\nder Unterstützung des Angestellten durch einen Berater gemäss\nArt. L.1235-5 letzter Absatz;\n42‘950.52 Euro Entschädigung wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist von drei\nMonaten für eine Führungskraft;\n4‘295.05 Euro bezahlter, damit zusammenhängender Urlaub;\n3‘000.00 Euro Schadenersatz für den abrupten und schikanösen Vertragsbruch;\n9‘158.74 Euro Entschädigung für bezahlten, nicht genommenen Urlaub im April\n2008, der nicht ausbezahlt wurde;\n85‘901.04 Euro Entschädigung für Schwarzarbeit, die absichtliche Nicht-\nHerausgabe von Lohnabrechnungen trotz Beibehaltung des Angestelltenstatus (Artikel L.8221-5 code du travail).\n\n"}