{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-54_2018-02-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8c3472e27c8dbf66751e22959d3ebbd6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-54_2018-02-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_54_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d21ab492696e14a44d7d0165dae8652e97ed12b461d911789815467b71ceab8df730a49cf3176bed2d086e101fdd196c9eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d21ab492696e14a44d7d0165dae8652e97ed12b461d911789815467b71ceab8df730a49cf3176bed2d086e101fdd196c9eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_54", "Checksum": "02a2980a271ee5fc012d751b32454cb9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 07.02.2018 ZK2 2017 54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitserklärung nach LugÜ | Vollstreckung"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:17", "Checksum": "c8cd6b31ab3b4205994302b9c883a837", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 07.02.2018 ZK2 2017 54\nRegeste:\nVollstreckbarkeitserklärung nach LugÜ | Vollstreckung\n\nArt. 1 Abs. 2 IPRG erklärt, völkerrechtliche Verträge seien vorbehalten. Das\nLugÜ ist ein solcher völkerrechtlicher Vertrag und kommt zur Anwendung,\nwenn die zu entscheidende Rechtssache im zeitlichen, räumlichen und sachlichen Anwendungsbereich des LugÜ liegt (Rohner/Lerch, in: Oetiker/Weibel,\nBasler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 2. A., 2016, N 4 zu Art. 1 LugÜ).\nVorliegend haben beide Parteien Wohnsitz in verschiedenen LugÜ-\nVertragsstaaten, weil die Schweiz und Frankreich dieses Überinkommen unterzeichneten (Dasser, in: Dasser/Oberhammer, Kommentar zum Lugano-\nÜbereinkommen, 2008, N 4 zu Art. 1 LugÜ) und darüber hinaus unter dem\nrevidierten LugÜ nicht mehr die einzelnen EU-Mitgliedstaaten Vertragsstaaten\nsind, sondern die EU selbst (Rohner/Lerch, a.a.O., N 14 zu Art. 1 LugÜ; Art. 1\nZiff. 3 LugÜ). Damit ist der räumlich-persönliche Anwendungsbereich gegeben\n(vgl. Rohner/Lerch, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 1 LugÜ). Die zur Frage stehende\nProzesssache handelt von der Frage, ob ein Entscheid eines französischen\nGerichts betreffend eine Forderung aus einem Arbeits- resp. Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien vollstreckt werden kann oder nicht, was in\nsachlicher Hinsicht eine Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1\nSatz 1 LugÜ darstellt (vgl. Rohner/Lerch, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 1 LugÜ).\nSchliesslich ist auch der zeitliche Anwendungsbereich eröffnet (vgl. Art. 63\nAbs. 1 LugÜ sowie angef. Verfügung). Damit ist für die Frage der Zuständigkeit vorliegend das LugÜ massgeblich.\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nb) Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn die Vorschriften der Abschnitte 3, 4 und 6 des Titels II verletzt wurden oder wenn ein Fall des Artikels\n68 vorliegt (Art. 35 Ziff. 1 Satz 1 LugÜ). Die Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge nach Art. 18-21 LugÜ fällt nicht darunter, weil diese unter dem\nAbschnitt 5 geregelt sind. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Literaturstelle. Dort wird nämlich bloss festgehalten,\nes sei kaum nachvollziehbar gewesen, dass dieser Schutz (doppelte Prüfung\nder Zuständigkeitsvorschriften, indem sowohl das Erstgericht als auch das\nGericht des Anerkennungsstaates die Zuständigkeit des Erstgerichts prüft)\numgekehrt Arbeitnehmern nicht zugutekommen sollte. Die doppelte Zuständigkeitsprüfung sei nämlich gemäss dem 5. Abschnitt des Titels II in Arbeitssachen nicht zur Anwendung gekommen und in Absatz 1 auch nicht ausgenommen worden. Im Gegensatz zur alten EuGVO (EU) sehe die revidierte\nEuGVO neu vor, dass auch für Arbeitssachen gemäss 5. Abschnitt des Kapitels II der EuGVO eine doppelte Prüfung der Zuständigkeitsvorschriften gelte\n(Schuler/Marugg, in: Oetiker/Weibel, Basler Kommentar, Lugano-\nÜbereinkommen, 2016, N 13 f. zu Art. 35 LugÜ). Vorliegend gelangt die EuG-\nVO Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 aber nicht zur Anwendung, weil\nsie nur für die Mitgliedländer der EU gilt. Etwas anderes behauptet auch die\nBeschwerdeführerin nicht. Weil es sich vorliegend um einen individuellen Arbeitsvertrag handelt, musste und durfte die Vorinstanz daher die Zuständigkeit\ndes Berufungsgerichts Versailles nicht überprüfen.\n\nSelbst bei Anwendung der EuGVO vermöchte die Beschwerdeführerin daraus\nnichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn eine Anerkennung bleibt nur versagt, wenn die Entscheidung unvereinbar ist mit Kapitel II Abschnitte 3, 4 oder\n5, sofern der Beklagte Arbeitnehmer ist (vgl. Art. 45 Abs. 1 lit. e/i EuGVO),\nwas die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht ist.\n\nc) Das Berufungsgericht Versailles führte in seinem Entscheid vom 12. Oktober 2016 u.a. aus, dass sich die Gesellschaft A.________ stark in das Ar-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nbeitsverhältnis eingemischt gehabt habe, dass die beiden Gesellschaften\n(gemeint sind die A.________ und die G.________) demnach als Mitarbeitgeber von Herrn C.________ betrachtet würden und in „solidum“ die Kosten der\nVerurteilungen im Zusammenhang mit der Ausführung und des Bruchs des\nArbeitsvertrags tragen würden (KG-act. 1/3, S. 5 Abs. 6 und 7). Insoweit ist\nnicht ersichtlich, weshalb nicht auch die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin\ndes Beschwerdegegners i.S.v. Art. 19 LugÜ gelten und nicht von ihm gestützt\nauf Art. 19 Ziff. 2 lit. a LugÜ verklagt werden können soll. Selbst wenn – entgegen der vorangehenden Erwägung 2b – eine Überprüfung der Zuständigkeit\ndes Berufungsgerichts Versailles zulässig, wäre diese also zu bejahen.\n\n4. Die Beschwerdeführerin erklärt zutreffend, mit Urteil vom 12. Juni 2014\nhabe das Handelsgericht Nanterre in Frankreich sie solidarisch verpflichtet,\nSchadenersatz von 50‘000.00 EURO nebst einer Parteientschädigung zu zahlen, das Berufungsgericht Versailles habe diesen Entscheid mit Urteil vom\n14. April 2015 bestätigt, der Einzelrichter am Bezirksgericht March habe diesen Berufungsentscheid mit Verfügung vom 24. September 2015 als vollstreckbar erklärt und das Kantonsgericht habe diese Verfügung mit Beschluss\nvom 29. März 2016 bestätigt (KG-act. 1, S. 5 N 13; vgl. auch E. 1a vorne).\nInsoweit steht fest, dass das Urteil des Berufungsgerichts Versailles vom\n14. April 2015 die Voraussetzungen für die Anerkennung in der Schweiz erfüllt.\n\n"}