{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-54_2018-02-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8c3472e27c8dbf66751e22959d3ebbd6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-54_2018-02-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_54_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d21ab492696e14a44d7d0165dae8652e97ed12b461d911789815467b71ceab8df730a49cf3176bed2d086e101fdd196c9eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d21ab492696e14a44d7d0165dae8652e97ed12b461d911789815467b71ceab8df730a49cf3176bed2d086e101fdd196c9eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_54", "Checksum": "02a2980a271ee5fc012d751b32454cb9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Der Beschwerdegegner wendet ein, es sei\nnicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Vollstreckbarkeitserklärung vom 10. April 2017 erst am 26. Mai 2017 erhalten haben soll. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie die Vollstreckbarkeitserklärung vor dem 8. Mai 2017 erhalten und daher die Beschwerde vom 9. Juni\n2017 verspätet eingereicht habe. Daher sei auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (KG-act. 7, S. 2 N 2).\n\nIn der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 10. April 2017 wird unter\ndem Titel Mitteilung einzig der Betreibungskreis Altendorf Lachen aufgeführt\n(Dispositivziff. 7). Dieser Betreibungskreis nahm diese Verfügung am 11. April\n2017 in Empfang und stellte am 19. April 2017 die Arresturkunde Nr. uu aus.\nDer Beschwerdegegner nahm diese Urkunde am 20. April 2017 entgegen\n(KG-act. 7/1). Auf Anfrage der Vorinstanz per E-Mail vom 17. Mai 2017 betreffend Arrestbefehl ZES 2017 148 antwortete F.________ vom Betreibungskreis\nAltendorf Lachen in seiner E-Mail vom 26. Mai 2017, dass sie die Arresturkunde Nr. uu heute Freitag der Schuldnerpartei zugestellt hätten (Beilage zur\nangefochtenen Verfügung). Damit ist ausreichend erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 9. Juni 2017 innert Monatsfrist einreichte,\nweshalb auf diese einzutreten ist.\nKantonsgericht Schwyz 5\n\n3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, nach Art. 35 Abs. 1 LugÜ werde eine\nEntscheidung nicht anerkannt, wenn die Vorschriften der Abschnitte 3, 4 und 6\ndes Titels II verletzt worden seien. Mittlerweile gelte dies auch für die Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge (Abschnitt 5). Vorliegend habe nicht die\nBeschwerdeführerin, sondern ihre Tochtergesellschaft, die G.________, den\nBeschwerdegegner mit Vertrag vom 5. November 2005 als Projektleiter in\nFührungspositionen angestellt. Da das für einen Arbeitsvertrag typische\nMerkmal eines Unterordnungsverhältnisses nur zur französischen Tochtergesellschaft bzw. eben nicht zur Beschwerdeführerin bestanden habe, sei der\nGerichtsstand nach Art. 19 Abs. 2 lit. a LugÜ zufolge Fehlens eines Arbeitsvertrages mit der Beschwerdeführerin nicht einschlägig und diese habe nicht\nin Frankreich eingeklagt werden können (KG-act. 1, S. 3 f. N 7-9).\n\nDer Beschwerdegegner hält dagegen, zwar sehe das vorliegend zur Anwendung gelangende LugÜ in Art. 35 Abs. 3 Ausnahmen zum strikten Überprüfungsverbot vor. In Arbeitssachen bestehe aber keine doppelte Überprüfbarkeit der Zuständigkeit. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin nicht als Arbeitnehmerin verklagt worden, weshalb sich diese selbst bei Anwendung der\nEU-Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen nicht\nauf deren Art. 45 Abs. 1 lit. c berufen könne (KG-act. 7, S. 3 f. N 5). Im Weiteren legt der Beschwerdegegner dar, aus welchem Grund gar keine Verletzung\neiner arbeitsvertraglichen Zuständigkeitsbestimmung vorliege (vgl. KG-act. 7,\nS. 4 N 6).\n\na) Die örtliche Zuständigkeit ist wegen ihrer Eigenschaft als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b i.V.m.\nArt. 60 ZPO). Laut Art. 2 ZPO sind Bestimmungen des Staatsvertragsrechts\nund Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das\nInternationale Privatrecht (IPRG) vorbehalten. Unbestrittenermassen wohnt\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nder Beschwerdegegner in Frankreich, wogegen die Beschwerdeführerin ihren\nSitz in der Schweiz hat. Ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1\nAbs. 1 IPRG liegt damit vor (Schnyder/Grolimund, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti, Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. A.,\n2013, N 2 zu Art. 1 IPRG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 regelt das IPRG im internationalen Verhältnis u.a. die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder\nBehörden.\n\n"}