3. Die Gesuchsteller werden verpflichtet, unter solidarischer Haftbarkeit der Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Kantonsgericht Schwyz 18 Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.