Der Aufwand für den Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin bestand im Wesentlichen im Studium der vier Eingaben der Gesuchsteller (vgl. KG-act. 1, 10, 12 und 16) sowie in der Ausarbeitung der zehnseitigen Berufungsantwort und der sechsseitigen Eingabe vom 11. Juli 2017 (KG-act. 8 und 14). In Anbetracht dieser Umstände sowie der Schwierigkeit und Wichtigkeit der Streitsache ist die Parteientschädigung auf Fr. 1‘800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen;- beschlossen: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von pauschal Fr. 2‘000.00 werden den Gesuchstellern auferlegt und von dessen Kostenvorschüssen bezogen.