b) Mangels Vorliegens einer Kostennote des Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin, ist die Höhe der Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 GebTRA). Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 4‘800.00 (§ 10 Geb- TRA). Im Übrigen ist bei der Bemessung der Vergütung § 2 zu beachten. Der Aufwand für den Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin bestand im Wesentlichen im Studium der vier Eingaben der Gesuchsteller (vgl. KG-act. 1, 10, 12 und 16) sowie in der Ausarbeitung der zehnseitigen Berufungsantwort und der sechsseitigen Eingabe vom 11. Juli 2017 (KG-act. 8 und 14).