liess (Vi-BB 6-9), reichten die Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. Januar 2017 gegen die Gesuchsgegnerin beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen ein (Vi-act. A/I). Vor diesem Hintergrund musste die Vorinstanz die Prozesskosten nicht gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO der Gesuchsgegnerin, sondern durfte diese i.S.v. Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO den Gesuchstellern als unterliegend auferlegen. 7. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, weshalb die Gesuchsteller für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig werden.