Im Weiteren setzten sie ihr für die Durchführung der Prüfung eine Frist bis Ende Februar 2017 an (Vi-KB 36). Mit E-Mail vom 5. Dezember 2016 antwortete die Gesuchsgegnerin, dass eine weitere Bestätigung nicht nötig sei und von der Frist bis Ende Februar 2017 Vormerk genommen werde (Vi-KB 37). Insoweit musste für die Gesuchsteller klar sein, dass die Gesuchsgegnerin gewillt war, die Prüfung bis Ende Februar 2017 durchführen zu lassen. Noch bevor die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 1. Februar 2017 die Berichte der K.________ AG zur freiwilligen Prüfung der Abschlüsse 2013/2014 der F.________- Gruppengesellschaften vom 13. Januar 2017 den Gesuchstellern zukommen