b) Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Insbesondere unklare Korrespondenz kann begründeten Anlass zur Einreichung eines Massnahmengesuchs geben, dessen Verfahrenskosten trotz Abweisung des Gesuchs der obsiegenden Gegenpartei überbunden werden können (Rüegg/Rüegg, in; Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N 5 zu Art. 107 ZPO mit Hinweis auf BGer, Urteil 4A_166/2011). Kantonsgericht Schwyz 16