Die Gesuchsgegnerin bestreitet dies, da die Gesuchsteller ihr eine Frist bis Ende Februar 2017 angesetzt habe, um die betreffenden Berichte beizubringen, aber bereits vor Ablauf dieser Frist ihr Gesuch am 26. Januar 2017 eingereicht hätten (KG-act. 8, S. 10 N 31). Die Gesuchsteller äussern sich in ihrer Eingabe vom 28. Juni 2017 nicht dazu (vgl. KG-act. 10, S. 6).