a) Die Gesuchsteller bringen vor, die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass sie jedenfalls in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen seien. Denn der Anspruch der Gesuchsteller auf die Berichte der K.________ AG sei längst fällig gewesen. Daher hätten die Kosten und Entschädigung gestützt auf Art. 107 lit. b ZPO zulasten der Gesuchsgegnerin festgelegt werden müssen (KG-act. 1, S. 14 N 30).