Für den vorliegenden Fall, dass es an einem tatsächlichen Konsens fehlt bzw. eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip erfolgen muss, verlangen auch die Gesuchsteller keine Prüfung der von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Gegenstandslosigkeit (vgl. KG-act. 1, S. 7 N 16 und S. 10 f. N 26). Es erübrigen sich deshalb weitere Erörterungen dazu. 6. Die Vorinstanz wies das Gesuch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Gesuchsteller ab (angef. Verfügung, E. 4 S. 6).