d) Die Vorinstanz führte aus, es sei anzumerken, dass auch die Frage der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens vorab einer Prüfung bedürfe, ob die eingereichten Berichte der K.________ AG den Rechtsbegehren der Gesuchsteller und somit den im Anhang zum Kaufvertrag definierten Prüfkriterien genügten, was im vorliegenden Verfahren nicht zulässig sei (angef. Verfügung, E. 3 S. 5 f.). Die Gesuchsgegnerin schliesst sich dem an (vgl. KG-act. 8, S. 9 N 27). Kantonsgericht Schwyz 15