Das Gericht hat also zu prüfen, wie die Parteien diese vertragliche Regelung verstanden haben, als sie diese am 28. Juni 2013 schlossen, was gerichtliches Ermessen erfordert. Eine solche Prüfung kann nicht im Rahmen des Rechtsschutzes in klaren Fällen erfolgen, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eintrat. Im vorliegenden Verfahren kann somit offen bleiben, ob die Berichte der K.________ AG vom 13. Januar 2017 die strittigen Prüfkriterien einhalten, was die Gesuchsgegnerin bejaht und die Gesuchsteller verneinen (vgl. KGact. 1, S. 12 f. N 29; KG-act. 8, S. 7-10 N 22-26 und 30).