BGer, Urteil 5A_473/2011 vom 29. Mai 2012 E. 6). Diese subjektive Auslegung geht unmittelbar vom (geäusserten) Willen der Parteien (innere Tatsache, über die Beweis geführt werden kann, z.B. mittels Parteioder Zeugenaussagen zum tatsächlichen Willen der Parteien bei Vertragsschluss) aus (Jäggi/Gauch/Hartmann, Zürcher Kommentar, Auslegung, Ergänzung und Anpassung der Verträge; Simulation, 2014, N 360 f. zu Art. 18 OR). Das Gericht hat also zu prüfen, wie die Parteien diese vertragliche Regelung verstanden haben, als sie diese am 28. Juni 2013 schlossen, was gerichtliches Ermessen erfordert.