richte der K.________ AG unzutreffend sein sollen (Vi-act. A/IV, S. 2 f. N 6-8). Nach dem Gesagten ist zwischen den Parteien strittig, wie die Regelung im Anhang 2.1.2(a) zum Aktienkaufvertrag vom 28. Juni 2013, wonach die Einzelabschlüsse der F.________-Gruppengesellschaften nach dem Prinzip der Stetigkeit und in Einklang mit dem Schweizerischen Obligationenrecht, den Grundsätzen ordnungsgemässer Rechnungslegung und soweit damit vereinbar den Vorperioden zu erstellen sind (Vi-KB 6), zu verstehen ist, bzw. ob die Gesuchsgegnerin mit der am 1. Februar 2017 erfolgten Zustellung der Berichte der K.____