Die K.________ AG habe die Berichte richtigerweise als „freiwillige Prüfung“ bezeichnet, zumal diese heute nicht Revisorin der genannten Gesellschaften sei, weshalb jeglicher Auftrag als eine „freiwillige Prüfung“ in einem Auftragsverhältnis qualifiziert werden müsse. Die Gesuchsteller würden in ihrer Stellungnahme nicht einmal behaupten, dass die Berichte der K.________ AG falsch seien oder inhaltlich den Anforderungen an den Kaufvertrag vom 28. Juni 2013 inkl. Anhang 2.1.2(a) nicht entsprechen würden. Daher seien die weiteren Ausführungen der Gesuchsteller inhaltlicher Art wie Buchhaltung/Sesam-System irrelevant. Es würden namentlich Behauptungen fehlen, aus welchen Gründen die Be-