abstützen würden, ohne zu prüfen, ob dieses auch existiere oder funktioniere (Vi-act. A/III, S. 4 f. N 9-12). Die Gesuchsgegnerin hielt mit Stellungnahme vom 31. März 2017 dagegen, die Gesuchsteller hätten gemäss Kaufvertrag vom 28. Juni 2013 und Anhang 2.1.2(a) nur Anspruch auf den Erhalt der Berichte der K.________ AG, aber nicht auch auf die von ihnen erwähnte zusätzliche ausdrückliche Bestätigung. Die Gesuchsgegnerin habe die entsprechenden Berichte den Gesuchstellern zugestellt. Die K.______