c) Die Gesuchsteller brachten im erstinstanzlichen Verfahren vor, es fehle an der Bestätigung der Prüfer, dass die Einzelabschlüsse der F.________- Gesellschaften uneingeschränkt nach dem Prinzip der Stetigkeit in Einklang mit dem OR, den Grundsätzen ordnungsgemässer Rechnungslegung und soweit damit vereinbar, den Vorperioden erstellt worden seien. Denn hätte die K.________ AG eine solche Prüfung vorgenommen, hätte sie dies auch so bestätigt, was sie aber nicht getan habe. Solange eine solche Bestätigung nicht erfolgt sei, fehle es an der vereinbarten Prüfung. Ausserdem hätten die Prüfer ihren Bericht selber sehr einschränkend umschrieben.