b) Die Parteien schlossen am 28. Juni 2013 einen Kaufvertrag, worin die Gesuchsteller ihre Anteile an zwei bzw. indirekt drei Gesellschaften der Gesuchsgegnerin veräusserten (Vi-KB 2, S. I, 2 und 15). Der variable Teil des Verkaufspreises beinhaltete einen gemäss Anhang 2.1.2(a) zum Aktienkaufvertrag (AKV) definierten variablen Teil (Vi-KB 2, S. 2), gemäss welchem die variable Komponente fällig wird, wenn der EBIT der F.________- Gesellschaften in der sog. Earn-out Periode vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 mindestens Fr. 500‘000.00 beträgt (Vi-KB 6). In diesem Anhang wurde auch festgelegt, wie die variable Komponente zu berechnen ist (vgl. Vi-KB 6 Ziff. 2).