Muss im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 257 ZPO ein Vertrag nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt werden, so kann auf das Gesuch aus den erwähnten Gründen nicht eingetreten werden (Hofmann, a.a.O., N 11a zu Art. 257 ZPO). An das Erfordernis klaren Rechts sind strenge Anforderungen zu stellen, weil bei einer Gewährung des Rechtsschutzes nach Art. 257 ZPO ein definitives, der materillen Rechtskraft fähiges Urteil ergeht (BGer, Urteil 4A_329/2013 vom Kantonsgericht Schwyz 12 10. Dezember 2013 E. 4). Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein (Art. 257 Abs. 3 ZPO).