Liegt kein unbestrittener tatsächlicher Konsens vor, kann also ein tatsächlicher bzw. natürlicher Konsens nicht liquide nachgewiesen werden, so ist der Sachverhalt illiquid. Denn in diesem Fall bedarf die vertragliche Regelung der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip, was eine Rechtsfrage darstellt (Sutter-Somm/Lötscher, a.a.O., N 10a zu Art. 257 ZPO). Zudem ist auch die Rechtslage nicht klar, weil die Rechtsanwendung bzw. Vertragsauslegung gerichtliches Ermessen erfordert. Muss im Rahmen eines Verfahrens nach Art.