257 ZPO; Hofmann, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 11 zu Art. 257 ZPO; Sutter-Somm/Lötscher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 9 zu Art. 257 ZPO). Die Frage, ob und mit welchem Inhalt zwischen den Parteien ein Vertrag abgeschlossen wurde, also die Vertragsauslegung, wirft komplexe Fragen im Bereich der Abgrenzung zwischen klarem Sachverhalt und klarem Recht auf. Liegt kein unbestrittener tatsächlicher Konsens vor, kann also ein tatsächlicher bzw. natürlicher Konsens nicht liquide nachgewiesen werden, so ist der Sachverhalt illiquid.