Auch die Anwendung einer Vertragsklausel kann rechtlich klar sein. Ist die Subsumtion dagegen nicht offenkundig, müssen ausgiebige juristische Recherchen angestellt werden, stellen sich heikle juristische Abgrenzungsfragen, verweist die Norm auf richterliches Ermessen bzw. handelt es sich um Generalklauseln, insbesondere wenn die Anwendung einer Norm einen Ermessens- oder Billigkeitsentscheid des Gerichts mit wertender Berücksichtigung der gesamten Umstände erfordert, wie dies namentlich bei der Beurteilung von Treu und Glauben der Fall ist, so liegt keine klare Rechtslage vor (Göksu, in Brunner/Gasser/Schwander, ZPO, 2. A., 2016, N 11 zu Art. 257 ZPO;