Der Nichteintretensentscheid stütze sich nicht auf die Illiquidität des Sachverhalts, sondern auf die Unklarheit der Rechtslage. Daher habe die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit nicht prüfen müssen (KG-act. 8, S. 6 f. N 15-20). a) Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist (Art. 257 Abs. 1 ZPO). Klares Recht liegt vor, wenn über die Bedeutung einer Rechtsvorschrift kein begründeter Zweifel besteht. Mit anderen Worten muss Kantonsgericht Schwyz 11