Die Gesuchsgegnerin wendet ein, die Vorinstanz habe korrekt festgestellt, dass zwischen den Parteien keine Einigkeit darüber bestehe, ob die eingereichten Berichte der K.________ AG den Vorgaben des Anhangs 2.1.2(a) des Aktienkaufvertrages entsprechen würden. Bestehe somit diesbezüglich ein Dissens, könne kein Rechtsschutz in klaren Fällen erfolgen, weil die rechtlichen Verhältnisse nicht klar seien, weswegen die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid habe treffen müssen. Der Nichteintretensentscheid stütze sich nicht auf die Illiquidität des Sachverhalts, sondern auf die Unklarheit der Rechtslage.