55 und 58 ZPO verletzt. Daher sei nicht mehr entscheidrelevant, ob die von der Gesuchsgegnerin vorgelegten Berichte der K.________ AG den gemäss tatsächlichem Konsens vereinbarten Kriterien entsprächen, was – entgegen der Meinung der Gesuchsgegnerin – nicht zutreffe (KG-act. 1, S. 7 N 16 und S. 9 f. N 22-25).