5. Die Gesuchsteller machen weiter geltend, es sei belegt und werde von der Gesuchsgegnerin ausdrücklich anerkannt, dass ein tatsächlicher Konsens bezüglich der Anforderungen an die Prüfung der K.________ AG bestehe. Liege besagter tatsächlicher Konsens vor, seien die Voraussetzungen für den Rechtsschutz in klaren Fällen erfüllt, müsse keine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip erfolgen und sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz habe die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime nach Art. 55 und 58 ZPO verletzt.