Es umfasst nur ein paar Zeilen. Daher ist nicht ersichtlich, weshalb dieser Verweis nicht zulässig sein soll (vgl. Urteil ZK1 2013 30 vom 18. November 2014 E. 3a/cc S. 14 f., insbesondere mit Hinweis auf Willisegger, Basler Kommentar, N 27 zu Art. 221 ZPO). Dies gilt umso mehr, als der Anhang nur aus zwei Seiten besteht (neben einer Beilage, die eine Seite umfasst) und unter dem Titel „1. Definitionen“ namentlich erklärt wird, dass die Einzelabschlüsse nach dem Prinzip der Stetigkeit in Einklang mit dem OR, den Grundsätzen ordnungsgemässer Rechnungslegung und soweit damit vereinbar, den Vorperioden erstellt werden sollen (Vi-KB 6).