Die Gesuchsgegnerin führte mit Gesuchsantwort vom 9. März 2017 aus, sie habe die Auftragserteilung mit Schreiben vom 30. November 2016 explizit bestätigt. Dabei verwies die Gesuchsgegnerin auf dieses Schreiben, welchem entnommen werden kann, dass sie die Prüfung durch die K.________ AG gemäss Anhang 2.1.2(a) des Aktienkaufvertrags vom 28. Juni 2013 in Auftrag geben werde (Vi-act. A/II, S. 8 N 25.1; Vi-BB 3). Aus diesem Verweis in der Gesuchsantwort selbst wird klar, dass das Schreiben vom 30. November 2016 in seiner Gesamtheit als Parteibehauptung gelten soll. Es umfasst nur ein paar Zeilen.