Die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass sich die erwähnten Berichte ausdrücklich auf die Kriterien der Stetigkeit, des Einklangs mit dem OR, der ordnungsgemässen Rechnungslegung und der Vereinbarkeit mit Vorperioden beziehen müssten. Anhang 2.1.2(a) zum Aktienkaufvertrag verlange bloss „von der K.________ AG geprüfte Einzelabschlüsse“. Sie habe solche Berichte den Gesuchstellern eingereicht. Die Gesuchsteller würden die Beweislast verkennen.