4. a) Die Gesuchsteller halten dafür, die Gesuchsgegnerin habe nicht (substanziiert) behauptet, dass die von ihr eingereichten Berichte der K.________ AG die Kriterien gemäss Gesuchsantrag erfüllen würden. Insbesondere habe die Gesuchsgegnerin nicht vorgetragen, es sei geprüft worden, ob das Prinzip der Stetigkeit eingehalten und die Abschlüsse in Einklang mit den Vorperioden erstellt worden seien, soweit dies mit den übrigen Kriterien vereinbar sei. Lägen keine genügenden Einwände gegen das Gesuch vor, sei dieses gutzuheissen (KG-act. 1, S. 11 f. N 27 f.).