(Vi-act. A/II, S. 11 N 33-36). Vor diesem Hintergrund kann nicht geschlossen werden, die Gesuchsgegnerin habe den Anspruch gemäss Gesuchsbegehren Ziffer 1 anerkannt, oder anders gewendet, die Gesuchsgegnerin sprach nur davon, dass die Erstellung des verlangten Prüfberichts durch die K.________ AG mit Weiterleitung an die Gesuchsteller zur Gutheissung bzw. zur nicht von ihr verursachten Gegenstandslosigkeit führe.