Diese Gegenstandslosigkeit hätten die Gesuchsteller selber verursacht, weil sie vor dem 1. März 2017 keinen Anlass gehabt hätten, ihr Gesuch einzureichen. Denn die Gesuchsgegnerin habe die verlangten Berichte, je datiert vom 13. Januar 2017, den Gesuchstellern am 1. Februar 2017 und somit vor der ihr bis Ende Februar 2017 angesetzt Frist zukommen lassen Kantonsgericht Schwyz 8