A/I, S. 2 Antrag-Ziff. 1). Die Gesuchsgegnerin stellte mit Gesuchsantwort vom 9. März 2017 das Rechtsbegehren, es sei das Gesuch als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Vi-act. A/II, S. 2 Antrag-Ziff. 1). Zur Begründung führte die Gesuchsgegnerin aus, sie habe die verlangten Prüfberichte von der K.________ AG erstellen lassen und den Gesuchstellern zugestellt, die den Empfang bestätigt hätten. Dies führe zur Gutheissung des Rechtsbegehrens Ziffer 1 und das Verfahren werde gegenstandslos (Viact. A/II, S. 9 N 28). Diese Gegenstandslosigkeit hätten die Gesuchsteller selber verursacht, weil sie vor dem 1. März 2017 keinen Anlass gehabt hätten, ihr Gesuch einzureichen.