Die Gesuchsteller beantragten mit Gesuch vom 26. Januar 2017, es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, die Einzelabschlüsse der J.________ AG, der H.________ AG und der I.________ GmbH für die Periode vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 uneingeschränkt von der K.________, insoweit prüfen zu lassen, ob sie nach dem Prinzip der Stetigkeit und in Einklang mit dem Schweizerischen Obligationenrecht, den Grundsätzen ordnungsgemässer Rechnungslegung und soweit damit vereinbar, den Vorperioden erstellt worden seien (Vi-act. A/I, S. 2 Antrag-Ziff. 1).