3. Die Gesuchsteller machen weiter geltend, die Gesuchsgegnerin habe in der Gesuchsantwort vom 9. März 2017 die Rechtsbegehren gemäss Gesuch vom 26. Januar 2017 grundsätzlich anerkannt (KG-act. 1, S. 9 N 21), was von der Gesuchsgegnerin bestritten wird (KG-act. 8, S. 6 N 14).