Verfügung, E. 2 S. 5). Die Vorinstanz führte weiter aus, es sei anzumerken, dass auch die Frage der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens vorab einer Prüfung bedürfe, ob die eingereichten Berichte der K.________ AG den Rechtsbegehren und somit den im Anhang zum Kaufvertrag definierten Prüfkriterien genügten, was im vorliegenden Verfahren nicht zulässig sei (angef. Verfügung, E. 3 S. 5 f.).