Damit fehle es an einem natürlichen Konsens bezüglich der Anforderungen an die Prüfung der Einzelabschlüsse. Daher habe das Gericht die strittige vertragliche Regelung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, um festzustellen, nach welchen Kriterien die Prüfung zu erfolgen habe sowie ob und inwiefern sie insbesondere über eine Prüfung der Vereinbarkeit mit Gesetz und Statuten hinausgehe, wie sie in den Berichten der K.________ AG erfolgt sei. Eine solche Prüfung könne aber nicht im Rahmen des Rechtsschutzes in klaren Fällen erfolgen. Daher sei auf das Gesuch nicht einzutreten (angef. Verfügung, E. 2 S. 5).