Indessen sei zwischen den Parteien strittig, wie die zitierte Regelung im Anhang 2.1.2(a) zum Aktienkaufvertrag zu verstehen sei. Die Gesuchsgegnerin habe den Gesuchstellern „Berichte zur freiwilligen Prüfung des Abschlusses 2013/2014 im Auftragsverhältnis“ für die betreffenden Gesellschaften zukommen und behaupten lassen, damit sei der diesbezügliche vertragliche Anspruch der Gesuchsteller erfüllt (Vi-BB 6-8), was die Gesuchsteller bestreiten. Damit fehle es an einem natürlichen Konsens bezüglich der Anforderungen an die Prüfung der Einzelabschlüsse.