1. Die Vorinstanz erwog, die Parteien seien sich einig darüber, dass die Gesuchsgegnerin Einzelabschlüsse der „F.________-Gruppengesellschaften“ vorzulegen habe, die „nach dem Prinzip der Stetigkeit und in Einklang mit dem Schweizerischen Obligationenrecht, den Grundsätzen ordnungsgemässer Rechnungslegung und soweit damit vereinbar den Vorperioden erstellt werden sollen„ (Vi-KB 6). Indessen sei zwischen den Parteien strittig, wie die zitierte Regelung im Anhang 2.1.2(a) zum Aktienkaufvertrag zu verstehen sei.