4 sei der Berufungsbeklagten für die Widerhandlung gegen die Verfügung zudem Busse nach Art. 292 StGB anzudrohen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % für das erstinstanzliche sowie das Berufungsverfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten. Mit Berufungsantwort vom 19. Juni 2017 trägt die Gesuchsgegnerin in Bestätigung der angefochtenen Verfügung auf Abweisung der Berufung an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST unter solidarischer Haftung zu Lasten der Gesuchsteller (KG-act. 8).