1. Die Verfügung des Einzelrichters des Bezirkes Höfe vom 12. Mai 2017 (ZES 2017 50) sei aufzuheben. 2. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Einzelabschlüsse der J.________ AG (heute umfirmiert: M.________ AG), der H.________ AG (heute infolge Fusion: L.________) und der I.________ GmbH (heute infolge Fusion: L.________ ) für die Periode vom 1.7.2013 bis 30.6.2014 uneingeschränkt von der K.________, auf die Einhaltung folgender Kriterien prüfen zu lassen: