Am 9. März 2017 reichte die Gesuchsgegnerin die Gesuchsantwort ein mit dem Antrag, das Gesuch sei als gegenstandslos abzuschreiben, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST unter solidarischer Haftung zu Lasten der Gesuchsteller (Vi-act. A/II). Die Gesuchsteller nahmen dazu mit Eingabe vom 15. März 2017 Stellung, wozu sich die Gesuchsgegnerin am 31. März 2017 vernehmen liess (Viact. A/III und A/IV). Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 trat der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe auf das Gesuch nicht ein, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00 den Gesuchstellern und verpflichtete diese, die Gesuchsgegnerin mit Fr. 3‘000.00 zu entschädigen.