3. Es sei zudem für jeden Tag der Nichterfüllung eine Ordnungsbusse von Fr. 1‘000.00 gegen die Gesuchsgegnerin anzuordnen. 4. Eventualiter zu Ziff. 3 sei der Gesuchsgegnerin für die Widerhandlung gegen die Verfügung zudem Busse nach Art. 292 StGB anzudrohen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % zu Lasten der Gesuchsgegnerin.