Nach längerer und umfassender vorprozessualer Korrespondenz liessen die Gesuchsteller ein Gutachten zum relevanten EBIT erstellen (Vi-KB 30) und ersuchten am 11. Februar 2016 den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe um vorsorgliche Beweisabnahme, insbesondere um die Erstellung eines gerichtlichen Buchhaltungsgutachtens zum relevanten EBIT. Der Einzelrichter wies dieses Gesuch ab im Wesentlichen mit der Begründung, dass zuerst die vereinbarte Prüfung durch die K.________ AG stattfinden müsse (Vi-KB 31). Kantonsgericht Schwyz 3