Die erste Komponente bestand in einem Festkaufpreis von 2 Millionen Franken. Das zweite Element beinhaltete einen gemäss Anhang 2.1.2(a) zum Aktienkaufvertrag (AKV) definierten variablen Teil (Vi-KB 2, S. 2). Gemäss erwähntem Anhang wird die variable Komponente fällig, wenn der EBIT der F.________-Gesellschaften in der sog. Earn-out Periode vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 mindestens Fr. 500‘000.00 beträgt (Vi-KB 6). In diesem Anhang wurde auch festgelegt, wie die variable Komponente zu berechnen ist (vgl. Vi- KB 6 Ziff. 2). EBIT bedeutet die Summe der EBIT