{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-53_2018-05-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "837f5b5ec9ce8ac3f8bd7733f71644fb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-53_2018-05-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_53_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25cbd9439ba6e86ab58f54708602245b281f063ac504b307ac407d2bc46a43eda0fd8b319bac5c614a669eea03c5e53f7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25cbd9439ba6e86ab58f54708602245b281f063ac504b307ac407d2bc46a43eda0fd8b319bac5c614a669eea03c5e53f7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_53", "Checksum": "7684d00ff921254491cf366cc8575a74"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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N 29; KG-act. 8, S. 7-10 N 22-26 und 30).\n\nd) Die Vorinstanz führte aus, es sei anzumerken, dass auch die Frage der\nGegenstandslosigkeit des Verfahrens vorab einer Prüfung bedürfe, ob die\neingereichten Berichte der K.________ AG den Rechtsbegehren der Gesuchsteller und somit den im Anhang zum Kaufvertrag definierten Prüfkriterien\ngenügten, was im vorliegenden Verfahren nicht zulässig sei (angef. Verfügung, E. 3 S. 5 f.). Die Gesuchsgegnerin schliesst sich dem an (vgl. KG-act. 8,\nS. 9 N 27).\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nFür den vorliegenden Fall, dass es an einem tatsächlichen Konsens fehlt\nbzw. eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip erfolgen muss, verlangen\nauch die Gesuchsteller keine Prüfung der von der Gesuchsgegnerin geltend\ngemachten Gegenstandslosigkeit (vgl. KG-act. 1, S. 7 N 16 und S. 10 f. N 26).\nEs erübrigen sich deshalb weitere Erörterungen dazu.\n\n6. Die Vorinstanz wies das Gesuch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Gesuchsteller ab (angef. Verfügung, E. 4 S. 6).\n\na) Die Gesuchsteller bringen vor, die Vorinstanz habe unberücksichtigt\ngelassen, dass sie jedenfalls in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst\ngewesen seien. Denn der Anspruch der Gesuchsteller auf die Berichte der\nK.________ AG sei längst fällig gewesen. Daher hätten die Kosten und Entschädigung gestützt auf Art. 107 lit. b ZPO zulasten der Gesuchsgegnerin\nfestgelegt werden müssen (KG-act. 1, S. 14 N 30).\n\nDie Gesuchsgegnerin bestreitet dies, da die Gesuchsteller ihr eine Frist bis\nEnde Februar 2017 angesetzt habe, um die betreffenden Berichte beizubringen, aber bereits vor Ablauf dieser Frist ihr Gesuch am 26. Januar 2017 eingereicht hätten (KG-act. 8, S. 10 N 31). Die Gesuchsteller äussern sich in ihrer\nEingabe vom 28. Juni 2017 nicht dazu (vgl. KG-act. 10, S. 6).\n\nb) Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die\nProzesskosten nach Ermessen verteilen, wenn eine Partei in guten Treuen\nzur Prozessführung veranlasst war (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Insbesondere\nunklare Korrespondenz kann begründeten Anlass zur Einreichung eines\nMassnahmengesuchs geben, dessen Verfahrenskosten trotz Abweisung des\nGesuchs der obsiegenden Gegenpartei überbunden werden können\n(Rüegg/Rüegg, in; Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N 5 zu Art. 107 ZPO mit\nHinweis auf BGer, Urteil 4A_166/2011).\nKantonsgericht Schwyz 16\n\nc) Bezugnehmend auf das Schreiben der Gesuchsteller vom 24. November\n2016 bestätigte die Gesuchsgegnerin am 30. November 2016, dass sie die\nPrüfung (der Einzelabschlüsse der F.________-Gruppengesellschaften) durch\ndie K.________ AG gemäss Anhang 2.1.2(a) des Aktienkaufvertrags vom\n28. Juni 2013 in Auftrag geben werde (VI-KB 34 und 35). Am 2. Dezember\n2016 forderten die Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin auf, den Auftrag für die\nDurchführung der erwähnten Prüfung zu erteilen und bis 8. Dezember 2016\nschriftlich zu bestätigen, dass der Auftrag erteilt worden sei. Im Weiteren setzten sie ihr für die Durchführung der Prüfung eine Frist bis Ende Februar 2017\nan (Vi-KB 36). Mit E-Mail vom 5. Dezember 2016 antwortete die Gesuchsgegnerin, dass eine weitere Bestätigung nicht nötig sei und von der Frist bis Ende\nFebruar 2017 Vormerk genommen werde (Vi-KB 37). Insoweit musste für die\nGesuchsteller klar sein, dass die Gesuchsgegnerin gewillt war, die Prüfung bis\nEnde Februar 2017 durchführen zu lassen. Noch bevor die Gesuchsgegnerin\nmit Schreiben vom 1. Februar 2017 die Berichte der K.________ AG zur freiwilligen Prüfung der Abschlüsse 2013/2014 der F.________-\nGruppengesellschaften vom 13. Januar 2017 den Gesuchstellern zukommen\nliess (Vi-BB 6-9), reichten die Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. Januar 2017\ngegen die Gesuchsgegnerin beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe ein\nGesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen ein (Vi-act. A/I). Vor diesem Hintergrund musste die Vorinstanz die Prozesskosten nicht gestützt auf Art. 107\nAbs. 1 lit. b ZPO der Gesuchsgegnerin, sondern durfte diese i.S.v. Art. 106\nAbs. 1 Satz 2 ZPO den Gesuchstellern als unterliegend auferlegen.\n\n7. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, weshalb die Gesuchsteller für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig werden.\n\na) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf pauschal Fr. 2‘000.00\n(vgl. KG-act. 4 und 5) festzusetzen.\nKantonsgericht Schwyz 17\n\nb) Mangels Vorliegens einer Kostennote des Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin, ist die Höhe der Parteientschädigung nach pflichtgemässem\nErmessen festzusetzen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 GebTRA). Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 4‘800.00 (§ 10 Geb-\nTRA). Im Übrigen ist bei der Bemessung der Vergütung § 2 zu beachten. Der\nAufwand für den Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin bestand im Wesentlichen im Studium der vier Eingaben der Gesuchsteller (vgl. KG-act. 1, 10, 12\nund 16) sowie in der Ausarbeitung der zehnseitigen Berufungsantwort und der\nsechsseitigen Eingabe vom 11. Juli 2017 (KG-act. 8 und 14). In Anbetracht\ndieser Umstände sowie der Schwierigkeit und Wichtigkeit der Streitsache ist\ndie Parteientschädigung auf Fr. 1‘800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen;-\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n"}