{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-53_2018-05-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "837f5b5ec9ce8ac3f8bd7733f71644fb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-53_2018-05-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_53_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25cbd9439ba6e86ab58f54708602245b281f063ac504b307ac407d2bc46a43eda0fd8b319bac5c614a669eea03c5e53f7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25cbd9439ba6e86ab58f54708602245b281f063ac504b307ac407d2bc46a43eda0fd8b319bac5c614a669eea03c5e53f7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_53", "Checksum": "7684d00ff921254491cf366cc8575a74"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Juni 2013 einen Kaufvertrag, worin die\nGesuchsteller ihre Anteile an zwei bzw. indirekt drei Gesellschaften der Gesuchsgegnerin veräusserten (Vi-KB 2, S. I, 2 und 15). Der variable Teil des\nVerkaufspreises beinhaltete einen gemäss Anhang 2.1.2(a) zum Aktienkaufvertrag (AKV) definierten variablen Teil (Vi-KB 2, S. 2), gemäss welchem die\nvariable Komponente fällig wird, wenn der EBIT der F.________-\nGesellschaften in der sog. Earn-out Periode vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni\n2014 mindestens Fr. 500‘000.00 beträgt (Vi-KB 6). In diesem Anhang wurde\nauch festgelegt, wie die variable Komponente zu berechnen ist (vgl. Vi-KB 6\nZiff. 2). EBIT bedeutet die Summe der EBIT’s gemäss den von der\nK.________ AG geprüften Einzelabschlüssen der F.________-\nGruppengesellschaften betreffend die Earn-Out Periode, wobei die Einzelabschlüsse nach dem Prinzip der Stetigkeit in Einklang mit dem OR, den\nGrundsätzen ordnungsgemässer Rechnungslegung und soweit damit vereinbar, den Vorperioden erstellt werden sollen (Vi-KB 6 Ziff. 1).\n\nc) Die Gesuchsteller brachten im erstinstanzlichen Verfahren vor, es fehle\nan der Bestätigung der Prüfer, dass die Einzelabschlüsse der F.________-\nGesellschaften uneingeschränkt nach dem Prinzip der Stetigkeit in Einklang\nmit dem OR, den Grundsätzen ordnungsgemässer Rechnungslegung und\nsoweit damit vereinbar, den Vorperioden erstellt worden seien. Denn hätte die\nK.________ AG eine solche Prüfung vorgenommen, hätte sie dies auch so\nbestätigt, was sie aber nicht getan habe. Solange eine solche Bestätigung\nnicht erfolgt sei, fehle es an der vereinbarten Prüfung. Ausserdem hätten die\nPrüfer ihren Bericht selber sehr einschränkend umschrieben. Es sei bloss geprüft worden, ob die Abschlüsse frei von wesentlichen falschen Angaben seien. Sodann werde eingeschränkt, dass sie sich auf das interne Kontrollsystem\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nabstützen würden, ohne zu prüfen, ob dieses auch existiere oder funktioniere\n(Vi-act. A/III, S. 4 f. N 9-12). Die Gesuchsgegnerin hielt mit Stellungnahme\nvom 31. März 2017 dagegen, die Gesuchsteller hätten gemäss Kaufvertrag\nvom 28. Juni 2013 und Anhang 2.1.2(a) nur Anspruch auf den Erhalt der Berichte der K.________ AG, aber nicht auch auf die von ihnen erwähnte zusätzliche ausdrückliche Bestätigung. Die Gesuchsgegnerin habe die entsprechenden Berichte den Gesuchstellern zugestellt. Die K.________ AG habe die Berichte richtigerweise als „freiwillige Prüfung“ bezeichnet, zumal diese heute\nnicht Revisorin der genannten Gesellschaften sei, weshalb jeglicher Auftrag\nals eine „freiwillige Prüfung“ in einem Auftragsverhältnis qualifiziert werden\nmüsse. Die Gesuchsteller würden in ihrer Stellungnahme nicht einmal behaupten, dass die Berichte der K.________ AG falsch seien oder inhaltlich\nden Anforderungen an den Kaufvertrag vom 28. Juni 2013 inkl. Anhang\n2.1.2(a) nicht entsprechen würden. Daher seien die weiteren Ausführungen\nder Gesuchsteller inhaltlicher Art wie Buchhaltung/Sesam-System irrelevant.\nEs würden namentlich Behauptungen fehlen, aus welchen Gründen die Berichte der K.________ AG unzutreffend sein sollen (Vi-act. A/IV, S. 2 f. N 6-8).\n\nNach dem Gesagten ist zwischen den Parteien strittig, wie die Regelung im\nAnhang 2.1.2(a) zum Aktienkaufvertrag vom 28. Juni 2013, wonach die Einzelabschlüsse der F.________-Gruppengesellschaften nach dem Prinzip der\nStetigkeit und in Einklang mit dem Schweizerischen Obligationenrecht, den\nGrundsätzen ordnungsgemässer Rechnungslegung und soweit damit vereinbar den Vorperioden zu erstellen sind (Vi-KB 6), zu verstehen ist, bzw. ob die\nGesuchsgegnerin mit der am 1. Februar 2017 erfolgten Zustellung der Berichte der K.________ AG vom 13. Januar 2017 den vertraglichen Anspruch der\nGesuchsteller erfüllt hat oder nicht. Es fehlt somit an einem unbestrittenen\nnatürlichen Konsens der Parteien hinsichtlich des Inhalts bzw. Umfangs der\nAnforderungen an die Prüfung der Einzelabschlüsse der F.________-\nGruppengesellschaften. Kann diesbezüglich der massgebende\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nübereinstimmende wirkliche Wille der Parteien, der eine Tatfrage darstellt\n(BGE 133 III 406 E. 2.2 S. 409; BGer, Urteil 5A_473/2011 vom 29. Mai 2012\nE. 6), nicht mehr festgestellt bzw. bewiesen werden, sind zur Ermittlung des\nmutmasslichen Willens der Parteien deren Erklärungen aufgrund des\nVertrauensprinzips auszulegen, was eine Rechtsfrage darstellt (BGE 133 III\n406 E. 2.2 S. 409; BGer, Urteil 5A_473/2011 vom 29. Mai 2012 E. 6). Diese\nsubjektive Auslegung geht unmittelbar vom (geäusserten) Willen der Parteien\n(innere Tatsache, über die Beweis geführt werden kann, z.B. mittels Parteioder Zeugenaussagen zum tatsächlichen Willen der Parteien bei Vertragsschluss) aus (Jäggi/Gauch/Hartmann, Zürcher Kommentar, Auslegung, Ergänzung und Anpassung der Verträge; Simulation, 2014, N 360 f. zu Art. 18\nOR). Das Gericht hat also zu prüfen, wie die Parteien diese vertragliche Regelung verstanden haben, als sie diese am 28. Juni 2013 schlossen, was gerichtliches Ermessen erfordert. Eine solche Prüfung kann nicht im Rahmen\ndes Rechtsschutzes in klaren Fällen erfolgen, weshalb die Vorinstanz zu\nRecht auf das Gesuch nicht eintrat.\n\n"}